Hausarztzentrierte Versorgung – Hausarztmodell

general practitioner centered care – gatekeeper model Hausärzte gewährleisten im Gesundheitswesen die Grundversorgung bei Krankheit und entscheiden über die Weiterbehandlung auch durch Überweisung an einen Facharzt. Unter dem Begriff Hausarzt werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, praktische Ärzte sowie hausärztlich tätige Internisten zusammengefasst. In den letzten Jahren wurde die Funktion des Hausarztes im Sinne einer qualifizierten Grundversorgung im Rahmen der hausärztlichen Versorgung zu stärken, so z.B. durch

die Gliederung der Versorgung in haus- und fachärztliche Versorgung,
die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin,
Erleichterungen für Modellvorhaben und die Einführung von Strukturverträgen, mit denen Instrumente zur Patientenbindung an Hausärzte erprobt werden können.

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde die hausärztliche Versorgung weiter aufgewertet. Versicherte können sich seitdem gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Behandlung nur auf Überweisung des Hausarztes in Anspruch zu nehmen. An die Verpflichtung und die Wahl des Hausarztes sind sie mindestens ein Jahr gebunden. Nur aus wichtigem Grund kann der Hausarzt gewechselt werden.

Zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung schließen Krankenkassen mit besonders qualifizierten Hausärzten Direktverträge. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz waren die Krankenkassen verpflichtet, bis zum 30. Juni 2009 Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung mit einer Gemeinschaft zu schließen, die von mehr als der Hälfte der Fachärzte für Allgemeinmedizin in einer Region einer Kassenärztlichen Vereinigung mandatiert wurde. Die inhaltlichen Mindestanforderungen, z.B. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie oder Behandlung nach evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien, sind gesetzlich vorgegeben. Zur Vermeidung der Doppelfinanzierung hausärztlicher Leistungen ist eine Bereinigung der Gesamtvergütungen vorgesehen. Versicherte, die sich in ein Hausarztmodell einschreiben, profitieren im Rahmen der Wahltarife vom günstigen Hausarzttarif.
§ 73 b SGB V

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